Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fehlt es bei den ins Recht gelegten Ratenvereinbarungen an der Unterschrift desjenigen, welcher aus der Urkunde als Verpflichteter hervorgeht. Ausweislich der vom Beschwerdegegner unterzeichneten Urkunde «anerkennt» «Der/die Unterzeichnete J.________» eine Forderung der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner kann aber eine Schuld seiner Ehefrau durch Unterschrift nicht anerkennen, sondern nur eine eigene. Es steht