Die Rüge ist unbegründet: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht zwischen den beiden Urkunden gerade kein zwingender Zusammenhang. Sie sind auch inhaltlich nicht identisch: Während die auf den Beschwerdegegner lautende Ratenvereinbarung monatlich zahlbare Raten von CHF 25‘000.00 festlegt, sieht die auf dessen Ehegattin lautende Vereinbarung solche von CHF 30‘000.00 vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fehlt es bei den ins Recht gelegten Ratenvereinbarungen an der Unterschrift desjenigen, welcher aus der Urkunde als Verpflichteter hervorgeht.