Beide Vereinbarungen beträfen dieselbe Forderung von CHF 516'127.18, seien in ihrem Wortlaut identisch und mit demselben Datum versehen. In beiden Fällen werde die Gesamtschuld in der genannten Höhe unterschriftlich anerkannt und verpflichteten sich der Beschwerdegegner und seine Ehefrau, diese in monatlichen Raten abzuzahlen. Zudem sei in beiden Fällen die in Betreibung gesetzte Forderung fällig, nachdem die vereinbarten Raten – gleich in welcher Höhe – nicht geleistet worden seien. 10.4 Die Rüge ist unbegründet: