Die von Art. 82 Abs. 1 SchKG geforderten notwendigen Elemente der Schuldanerkennung, nämlich die Willenserklärung, einen eindeutig bestimmten Betrag zu schulden und die Unterschrift des Beschwerdegegners, gingen aus den beiden Ratenvereinbarungen hervor. Durch die von der Vorinstanz festgestellte Vertauschung der Unterschriften sei der erforderliche offensichtliche und eindeutige Zusammenhang der beiden Urkunden ohne Weiteres gegeben, und zwar auch ohne einen gegenseitigen Verweis. Beide Vereinbarungen beträfen dieselbe Forderung von CHF 516'127.18, seien in ihrem Wortlaut identisch und mit demselben Datum versehen.