10.3 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die beiden Ratenvereinbarungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zwingend aufeinander verweisen müssten, um einen tauglichen Rechtsöffnungstitel bilden zu können. Die von Art. 82 Abs. 1 SchKG geforderten notwendigen Elemente der Schuldanerkennung, nämlich die Willenserklärung, einen eindeutig bestimmten Betrag zu schulden und die Unterschrift des Beschwerdegegners, gingen aus den beiden Ratenvereinbarungen hervor.