Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bildeten die beiden Zahlungsvereinbarungen vom 11. Dezember 2015 auch keinen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel. Ein solcher könne vorliegen, wenn sich die Schuldanerkennung aus einer Gesamtheit von Urkunden ergebe, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen würden. Zwischen den verschiedenen Aktenstücken müsse ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen. Dieses Erfordernis sei vorliegend nicht erfüllt. Die Zahlungsvereinbarungen bezögen sich zwar auf die gleiche Forderung, eine weitere Verbindung bestehe jedoch nicht.