Im Rechtsöffnungsverfahren, in welchem das Vorliegen eines entsprechenden Titels von Amtes wegen zu prüfen sei, müsse der Zahlungsvereinbarung vom 11. Dezember 2015 daher die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels abgesprochen werden, da keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorliege. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bildeten die beiden Zahlungsvereinbarungen vom 11. Dezember 2015 auch keinen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel.