Die Vorinstanz erwog, es fehle bei den ins Recht gelegten Ratenvereinbarungen an der Unterschrift desjenigen, welcher aus der Urkunde als Verpflichteter hervorgehe. Im Rechtsöffnungsverfahren, in welchem das Vorliegen eines entsprechenden Titels von Amtes wegen zu prüfen sei, müsse der Zahlungsvereinbarung vom 11. Dezember 2015 daher die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels abgesprochen werden, da keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorliege.