82 SchKG vorbehaltslos anerkannt wird, könne nicht zur Verweigerung der Rechtsöffnung führen. 10.1 Verfügt der Gläubiger über eine unterschriebene oder in öffentlicher Urkunde festgehaltene Schuldanerkennung, so kann er vom Richter die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Mehrheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen.