10. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unter dem Titel «D. Unrichtige Rechtsanwendung: Verletzung von Art. 82 SchKG» geltend, die Vorinstanz hätte auch gestützt auf die ins Recht gelegten Ratenvereinbarungen vom 11. Dezember 2015 die Rechtsöffnung erteilen müssen. Die Vertauschung von Unterschriften der beiden Schuldner auf identischen, gleich datierten Vereinbarungen, mit welchen gegenüber dem Gläubiger die Anerkennung derselben bezifferten Schuld im Sinne von Art. 82 SchKG vorbehaltslos anerkannt wird, könne nicht zur Verweigerung der Rechtsöffnung führen.