In die Waagschale geworfen, vermag das Eigeninteresse des Beschwerdegegners und dessen Ehefrau bei objektivierter Vertragsauslegung mithin den Wortlaut und die Vertragssystematik nicht aufzuwiegen. Was das objektive Verstehenmüssen und -dürfen nach Treu und Glauben anbelangt, kommt schliesslich hinzu, dass in der schlanken Unternehmensorganisation der Beschwerdeführerin – diese besteht lediglich aus einem Verwaltungsratspräsidenten und zwei Verwaltungsräten, wobei die letzteren beiden die hier umstrittene Vereinbarung unterzeichnet haben – ohne Weiteres rechtliches Spezialwissen ab-