Dass dabei das Motiv der Sicherungsgeber zum Abschluss eines solchen Sicherungsgeschäfts auch auf Eigeninteressen gründet, vermag am Vertragszweck der Sicherung, so wie er sich aus dem klaren Wortlaut und der klaren Vertragssystematik ergibt, nichts zu ändern. In die Waagschale geworfen, vermag das Eigeninteresse des Beschwerdegegners und dessen Ehefrau bei objektivierter Vertragsauslegung mithin den Wortlaut und die Vertragssystematik nicht aufzuwiegen.