Aus einem Eigeninteresse am Sicherungsgeschäft ist aber keineswegs zwingend auf einen Schuldbeitritt zu schliessen. Aus der Vertragssystematik der Vereinbarung vom 18. Juni 2015 ergibt sich denn auch klar, dass die Sicherung der Gläubigerin im Vordergrund des Vertragszwecks steht. Dass dabei das Motiv der Sicherungsgeber zum Abschluss eines solchen Sicherungsgeschäfts auch auf Eigeninteressen gründet, vermag am Vertragszweck der Sicherung, so wie er sich aus dem klaren Wortlaut und der klaren Vertragssystematik ergibt, nichts zu ändern.