12 Abschluss des Bürgschaftsvertrags gehabt haben und dieses Geschäft – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die fortgesetzte Inanspruchnahme der Personaldienstleistungen durch die K.________ GmbH in Liquidation überhaupt erst ermöglicht hat. Darin liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung freilich lediglich ein Indiz für den Abschluss einer kumulativen Schuldübernahme. Aus einem Eigeninteresse am Sicherungsgeschäft ist aber keineswegs zwingend auf einen Schuldbeitritt zu schliessen.