In Bezug auf die Haftungssumme wird ebenfalls mit explizitem Verweis auf die bürgschaftsrechtliche Bestimmung von Art. 500 Abs. 1 OR die Verringerung des Haftungsbetrages wegbedungen. Damit spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die gesamte Vertragssystematik, die auf diverse zentrale Normen des Bürgschaftsrechts Bezug nimmt, klar für den Abschluss eines Bürgschaftsvertrags. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass der Beschwerdegegner und dessen Ehefrau ein Eigeninteresse am