9.6 9.6.1 Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid diese Grundsätze, auf welche bereits der obergerichtliche Entscheid ZK 16 469 vom 21. November 2016 Bezug genommen hatte, zutreffend zugrunde gelegt und ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass eine objektive Auslegung für eine Qualifikation der umstrittenen Vereinbarung als Bürgschaft spricht. Mangels Einhaltung der notariellen Form nach Art. 493 OR sei diese freilich formnichtig. 9.6.2 In der Tat ist vorliegend vom klaren Wortlaut auszugehen, wie er in der Vereinbarung vom 18. Juni 2015 verwendet wird.