Den objektiven juristischen Sinn der verwendeten Ausdrücke muss sich weiter auch entgegenhalten lassen, wer über eine in der Schweiz erworbene juristische Ausbildung verfügt (BGE 129 III 702 E. 2.4.2 S. 708 mit Hinweisen). Was die Wissenszurechnung innerhalb einer Aktiengesellschaft anbelangt, hat das Bundesgericht entschieden, dass eine juristische Person über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhaltes verfügt, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation objektiv abrufbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.104/2001 vom 21. August 2001 E. 4c/bb mit Hinweis auf BGE 109 II 338 E. 2b S. 342 f.).