129 III 702 E. 2.4.1 S. 707, je mit Hinweisen). Insbesondere müssen nach der Rechtsprechung geschäftsgewandte Vertragsparteien einen klaren Wortlaut eines Vertrages über ein Sicherungsgeschäft, in dem präzise juristische Bezeichnungen verwendet wurden, gegen sich gelten lassen (BGE 129 III 702 E. 2.4.1/2 S. 707 f.). Den objektiven juristischen Sinn der verwendeten Ausdrücke muss sich weiter auch entgegenhalten lassen, wer über eine in der Schweiz erworbene juristische Ausbildung verfügt (BGE 129 III 702 E. 2.4.2 S. 708 mit Hinweisen).