125 III 305 E. 2b S. 307; Urteil des Bundesgerichts 4A_310/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.1). Die kumulative Schuldübernahme ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldübernehmer eine eigene, zur Verpflichtung eines Schuldners hinzutretende, selbstständige Verpflichtung begründet und somit die Drittschuld persönlich und direkt mitübernimmt. Wie die Bürgschaft hängt die kumulative Schuldübernahme zwar ebenfalls vom Bestand der mitübernommenen Schuld ab, ist aber insofern nicht akzessorisch, als nicht jeder Wegfall der Verpflichtung des Hauptschuldners diejenige des Mitschuldners untergehen lässt.