Umso weniger Bedeutung könne dem Wortlaut der Vereinbarung zukommen, welche in Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände in richtiger Konsequenz als formlos gültige kumulative Schuldübernahme zu qualifizieren sei. 9.4 Bürgschaft wie kumulative Schuldübernahme (auch Schuldbeitritt oder Schuldmitübernahme genannt) bewirken eine Verstärkung der Position des Gläubigers. Sie unterscheiden sich indes in den Formerfordernissen. Während die Schuldübernahme formfrei gültig ist, gelten für die Bürgschaft zum Schutz der sich verpflichtenden Partei strenge Formvorschriften (BGE 129 III 702 E. 2.2. S. 705 mit Hinweisen).