Die Vorinstanz gehe daher fehl und sie entscheide willkürlich, wenn sie alle diese Elemente ausser Acht lasse. Dem evidenten Eigeninteresse des Beschwerdegegners, welches dem Abschluss der Vereinbarung vom 18. Juni 2015 zugrunde gelegen habe und nach Lehre und Rechtsprechung das zentrale Unterscheidungskriterium zwischen der Bürgschaft und der kumulativen Schuldübernahme bilde, sei gebührend Gewicht beizumessen. Umso weniger Bedeutung könne dem Wortlaut der Vereinbarung zukommen, welche in Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände in richtiger Konsequenz als formlos gültige kumulative Schuldübernahme zu qualifizieren sei.