Die eingereichten Rechnungen und der Kontoauszug (GB 3 und 4) stützten ihr Vorbringen, dass das Sicherungsgeschäft vom 18. Juni 2015 namentlich die fortgesetzte Inanspruchnahme der Personaldienstleistungen durch die K.________ GmbH in Liquidation habe ermöglichen sollen, woran der Beschwerdegegner und seine Ehefrau als alleinige Eigentümer und Geschäftsführer ein eigenes, unmittelbares Interesse gehabt hätten. Die Vorinstanz gehe daher fehl und sie entscheide willkürlich, wenn sie alle diese Elemente ausser Acht lasse.