9.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe «aufgezeigt», dass sie vor dem Hintergrund der Höhe der Ausstände, des unredlichen Geschäftsgebarens und der Hinhaltetaktik des Beschwerdegegners durch die Vereinbarung vom 18. Juni 2015 in die Lage versetzt werden sollte, sich nach ihrer Wahl unmittelbar an den Beschwerdegegner und seine Ehefrau bzw. beide zu halten, und zwar auch für die zukünftigen Ausstände. Diese Sicherstellung sowohl der aufgelaufenen als auch der künftigen Verbindlichkeiten sei Bedingung und Voraussetzung für die weitere Erbringung von Personaldienstleistungen gewesen, welche erstelltermassen bis im