9. Unter dem Titel «C. Unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts: Abgrenzung der Bürgschaft (Art. 492 Abs. 1 OR) von der kumulativen Schuldübernahme» macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, sie habe anders als noch im früheren Rechtsöffnungsverfahren, welches Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ZK 16 469 gebildet habe, im vorliegenden Rechtsöffnungsprozess die zum Vertragsabschluss führenden Gesamtumstände schlüssig und umfassend dargestellt und mit Urkunden belegt.