Setzte die Bildung eines tatsächlichen Parteiwillens voraus, dass der Inhalt eines Vertragstyps in seinen Unterschieden zu anderen Sicherungsgeschäften geläufig ist, gälte dies auch zugunsten der Schuldübernahme und nicht nur der Bürgschaft. Die subjektive Vertragsauslegung der Vorinstanz hält nach dem Gesagten einem Willkürvorwurf ohne Weiteres stand.