Damit vermag sie lediglich die Bedeutung des Wortlauts bis zu einem gewissen Grad zu relativieren, jedoch keineswegs aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz, gemäss welcher kein tatsächlicher Parteiwille ermittelbar sei, an Willkür krankt. Im Übrigen lässt sich ihr Argument, wonach die Geschäftsungewandtheit der Parteien keinen Schluss auf eine Bürgschaft zulasse auch ins Gegenteil verkehren: Setzte die Bildung eines tatsächlichen Parteiwillens voraus, dass der Inhalt eines Vertragstyps in seinen Unterschieden zu anderen Sicherungsgeschäften geläufig ist, gälte dies auch zugunsten der Schuldübernahme und nicht nur der Bürgschaft.