Vielmehr ist sie zum Schluss gelangt, es lasse sich weder für die Bürgschaft noch für die kumulative Schuldübernahme ein solcher feststellen. Insofern ist unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin gegenüber dieser Situation eines non liquet den Sinn und Zweck der Vereinbarung und die angebliche Geschäftsungewandtheit in die Waagschale werfen will. Damit vermag sie lediglich die Bedeutung des Wortlauts bis zu einem gewissen Grad zu relativieren, jedoch keineswegs aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz, gemäss welcher kein tatsächlicher Parteiwille ermittelbar sei, an Willkür krankt.