Auch insofern habe Anlass bestanden, den Vertragswortlaut bzw. die dort verwendeten Fachbegriffe in den Hintergrund treten zu lassen. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, der Beschwerdegegner habe aufgrund des Texts von einer Bürgschaft ausgehen müssen, setze voraus, dass ihm dieser Vertragstyp in seiner Bedeutung und seinem Inhalt bzw. seinen Unterschieden zu anderen Sicherungsgeschäften überhaupt geläufig gewesen sei. 8.5 Mit diesen Einwänden vermag die Beschwerdeführerin keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun.