8 mens davon ausgegangen werden könne, dass sie die Bedeutung und Tragweite der in der Vereinbarung vom 18. Juni 2015 verwendeten Fachbegriffe verstanden hätten. Beide könnten nicht als geschäftsgewandt gelten. Auch insofern habe Anlass bestanden, den Vertragswortlaut bzw. die dort verwendeten Fachbegriffe in den Hintergrund treten zu lassen.