8.4 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin vor Obergericht ein, dass aus dem blossen Umstand, dass auf der Vereinbarung ihr Logo angebracht sei, nicht davon ausgegangen werden könne, sie sei die Urheberin des Vertragstexts. Weiter möge es zutreffen, dass im Text der Vereinbarung mehrmals von einer Bürgschaft die Rede sei. Die Vorinstanz lasse jedoch fälschlicherweise ausser Acht, dass der Vertrag offensichtlich darauf ausgelegt sei, nebst den bis dahin aufgelaufenen Schulden der K.______