Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich hinsichtlich des Inhalts des Bürgschaftsvertrags kein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille nachweisen lasse. Aus den der Vorinstanz vorliegenden Beweismitteln ergebe sich weder ein klarer übereinstimmender Wille beider Parteien zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrags noch zum Abschluss einer solidarischen Schuldübernahme. 8.4 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin vor Obergericht ein, dass aus dem blossen Umstand, dass auf der Vereinbarung ihr Logo angebracht sei, nicht davon ausgegangen werden könne, sie sei die Urheberin des Vertragstexts.