Dieser Wortlaut wiederum verweise so eindeutig auf den Vertragstyp der Bürgschaft, dass nicht leichthin geschlossen werden könnte, der Beschwerdegegner sei bei Unterzeichnung von etwas anderem ausgegangen. Dass er anlässlich der Unterredung mit den zwei Verwaltungsräten der Beschwerdeführerin auf den eigentlich gewollten Vertragstyp hingewiesen worden wäre, bestreite der Beschwerdegegner. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich hinsichtlich des Inhalts des Bürgschaftsvertrags kein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille nachweisen lasse.