Diese Sachverhaltsdarstellung decke sich mit dem auf dem Bürgschaftsvertrag angebrachten Logo der Beschwerdeführerin. Der Wortlaut und die Bedingungen seien demnach nicht ausgehandelt, sondern dem Beschwerdegegner bereits in der finalen Version vorgelegt worden. Bei der Beurteilung seines tatsächlichen Willens sei deshalb dem vorbehaltslos übernommenen Wortlaut erhöhtes Gewicht beizumessen. Dieser Wortlaut wiederum verweise so eindeutig auf den Vertragstyp der Bürgschaft, dass nicht leichthin geschlossen werden könnte, der Beschwerdegegner sei bei Unterzeichnung von etwas anderem ausgegangen.