Die Vorinstanz unterzog den am 18. Juni 2015 abgeschlossenen Vertrag einer subjektiven Auslegung und gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zumindest im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens nicht zu beweisen vermöge, dass tatsächlich beide Parteien bei Vertragsunterzeichnung von einer solidarischen Schuldübernahme ausgegangen seien. Ins Gewicht fällt nach Auffassung der Vorinstanz in erster Linie, dass nach Angabe des Beschwerdegegners die Beschwerdeführerin Urheberin des unterzeichneten Vertrags gewesen sei. Diese Sachverhaltsdarstellung decke sich mit dem auf dem Bürgschaftsvertrag angebrachten Logo der Beschwerdeführerin.