Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und der Beschwerdeinstanz die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob dieser eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). 8.3 Die Vorinstanz unterzog den am 18. Juni 2015 abgeschlossenen Vertrag einer subjektiven Auslegung und gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zumindest im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens nicht zu beweisen vermöge, dass tatsächlich beide Parteien bei Vertragsunterzeichnung von einer solidarischen Schuldübernahme ausgegangen seien.