18 Abs. 1 OR). Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Während die Beschwerdeinstanz die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung. Diese wird im Beschwerdeverfahren nur auf Willkür hin überprüft (vgl. E. 6.4 oben; vgl. zum Ganzen BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632).