8. Unter dem Titel «B. Unrichtige Rechtsanwendung: Verletzung von Art. 18 OR» macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, die Vorinstanz habe bei der subjektiven Auslegung zu Unrecht alleine auf den Wortlaut des «Bürgschaftsvertrags» vom 18. Juni 2015 abgestellt. 8.1 Der Inhalt bzw. das Zustandekommen eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR).