Dies umso mehr, als im Rechtsöffnungsverfahren der beschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt und der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat, ob eine Einwendung des Schuldners glaubhaft ist, so dass sich eine entsprechende «Bestreitung» grundsätzlich erübrigt (vgl. MÜLLER/VOCK, Behauptungs-, Bestrei- tungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 2016 S. 131). Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 229 ZPO verletzt, indem sie Bestreitungen gegen Einwendungen des Beschwerdegegners nicht berücksichtigt habe, ist damit unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.