Die Beschwerdeführerin tut weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern sich die Nichtberücksichtigung der in der Replik und Triplik enthaltenen «Bestreitungen» zu ihrem Nachteil im vorinstanzlichen Entscheidergebnis niedergeschlagen haben soll. Dies umso mehr, als im Rechtsöffnungsverfahren der beschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt und der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat, ob eine Einwendung des Schuldners glaubhaft ist, so dass sich eine entsprechende «Bestreitung» grundsätzlich erübrigt (vgl. MÜLLER/VOCK, Behauptungs-, Bestrei- tungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 2016 S. 131).