229 ZPO geltend. Selbst wenn die Vorinstanz diese Norm unrichtig angewendet haben sollte, führt dies freilich noch nicht eo ipso zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids: Die gerügte Rechtsverletzung muss vielmehr Auswirkungen auf das Entscheidergebnis gehabt haben (Urteil des Bundesgerichts 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 III 549). Dies gilt insbesondere bei Verletzungen des Verfahrensrechts, da dieses nie Selbstzweck ist: