Das Regionalgericht verkenne, dass es sich dabei keineswegs um «neue Vorbringen» oder entsprechende nachgereichte Urkunden handle, sondern um die Bestreitung von Behauptungen des Beschwerdegegners, welche er seinerseits als die Schuldanerkennung entkräftende Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG vorgebracht habe. Die Vorinstanz hätte die Bestreitung der Einwendungen des Beschwerdegegners somit berücksichtigen müssen. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 229 ZPO geltend.