7. Unter dem Titel «A. Unrichtige Rechtsanwendung: Keine neuen Vorbringen i.S. von Art. 229 ZPO» rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen in der Replik und Triplik zu Unrecht als neu und damit unbeachtlich erklärt. Das Regionalgericht verkenne, dass es sich dabei keineswegs um «neue Vorbringen» oder entsprechende nachgereichte Urkunden handle, sondern um die Bestreitung von Behauptungen des Beschwerdegegners, welche er seinerseits als die Schuldanerkennung entkräftende Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG vorgebracht habe.