6. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 ZPO). 6.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO) und ist innert der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) von der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 73.110]) eingereicht worden. Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten.