Mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 wies das Regionalgericht das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich ab. Es kam zum Schluss, dass die subjektive Vertragsauslegung zu keinem Beweisergebnis führe. Objektiviert ausgelegt, handle es sich bei der Vereinbarung vom 18. Juni 2015 um eine Bürgschaft, die jedoch formnichtig sei und damit keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. Auch die Ratenvereinbarungen vom 11. Dezember 2015 stellten aufgrund der Vertauschung der Unterschriften keinen gültigen Rechtsöffnungstitel dar. 5.5 Dagegen erhob die A._____