5.2 C.________ stellte in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2017 den Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei kosten- und entschädigungsfällig abzuweisen. 5.3 Mit unaufgeforderter Replik vom 9. Juni 2017 nahm die A.________ AG erneut Stellung. C.________ reagierte auf die Replik mit unaufgeforderter Duplik vom 19. Juni 2017. Abschliessend äusserte sich die A.________ AG erneut mit unaufgeforderter Triplik vom 20. Juli 2017. Beide Parteien hielten in diesem weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest. 5.4 Mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 wies das Regionalgericht das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich ab.