GmbH für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dringend benötigt worden. Es sei den Parteien somit nicht um die Begründung einer Bürgschaft im Sinne von Art. 492 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) gegangen, sondern um eine Solidarhaftung des Gesuchsgegners und dessen Ehefrau im Sinne von Art. 143 OR. 2.3 C.________ ist demgegenüber der Ansicht, er habe eine Bürgschaft unterzeichnen wollen. Anlässlich einer Aussprache zwischen den Parteien sei ihm von den beiden Verwaltungsräten der Gesuchstellerin, G.________ und F.________, der «Bürgschaftsvertrag» vorgelegt worden.