Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 18 6 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrich- ter D. Bähler Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Gesuchsgegner/Beschwerdegegner Gegenstand provisorische Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2017 (CIV 17 2249) Regeste: Bürgschaft (Art. 143 OR) oder kumulative Schuldübernahme (Art. 492 OR)? Art. 18, Art. 143 ff. und Art. 492 ff. OR; Vertragsauslegung; Abgrenzung zwischen Bürg- schaft und kumulativer Schuldübernahme. Bedeutung eines klaren Wortlauts einer Vertragsbestimmung bei geschäftsgewandten und nicht geschäftsgewandten Beteiligten. Interesse am sicherzustellenden Hauptgeschäft als wichtiges Abgrenzungskriterium (E. 8 ff. und E. 9.1–9.5). Erwägungen: I. 1. 1.1 Die A.________ AG (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) ist eine Aktienge- sellschaft mit Sitz in E.________. Sie bezweckt die Vermittlung und den Verleih von Arbeitskräften in sämtlichen Branchen im In- und Ausland sowie damit zusam- menhängende Dienstleistungen. Ausweislich des Handelsregisterauszugs sind F.________ und G.________ beide Mitglieder des Verwaltungsrats mit Kollektivun- terschrift zu zweien; Verwaltungsratspräsident ist Advokat H.________, Inhaber des Advokaturbüros I.________. 1.2 C.________ (Gesuchsgegner und Beschwerdegegner) und seine Ehefrau J.________ sind beide Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der K.________ GmbH in Liquidation mit Sitz in L.________. Über diese wurde am 11. Februar 2016 der Konkurs eröffnet. (Umschreibung des Zwecks der K.________ GmbH in Liquidation) 2. 2.1 Am 18. Juni 2015 schlossen die Ehegatten M.________ als «Solidarbürgen» auf der einen Seite und die A.________ AG als Sicherungsnehmerin auf der anderen Seite einen «Bürgschaftsvertrag» ab. Als «Hauptschuldnerin» wird die K.________ GmbH genannt. Unter dem Titel «Forderung der Hauptschuldnerin» wird ausge- führt, die A.________ AG habe dieser seit dem Jahr 2014 bis dato temporäres Personal für eine Gebühr in der Höhe von CHF 509‘036.00 zur Verfügung gestellt. Ausserdem wird auf eine Zahlungsvereinbarung vom 29. Januar 2015 verwiesen. Anschliessend wird festgehalten, dass die Ehegatten M.________ hiermit zur Si- cherstellung des vorerwähnten Betrages sowie aller zukünftigen Forderungen in ihrer jeweiligen Höhe eine «solidarische Mitbürgschaft» zu Gunsten der A.________ AG leisten und die einzelnen Bürgen unter sich solidarisch haften würden. Dieses Dokument wurde von den Ehegatten M.________ sowie von G.________ und F.________ für die A.________ AG unterzeichnet. 2 2.2 Nach Auffassung der A.________ AG hätten die Parteien mit dem «Bürgschafts- vertrag» beabsichtigt, sowohl die bisherige Schuld in der per 18. Juni 2015 aufge- laufenen Höhe als auch das künftige Entgelt für das weiterhin von der A.________ AG der K.________ GmbH entliehene Personal sicherzustellen, indem sich die Eheleute M.________ mit ihrem Privatvermögen solidarisch verpflichteten, neben ihrer Gesellschaft für die gegenüber der A.________ AG bestehende Hauptschuld zu haften. Sinn der Vereinbarung sei gewesen, dass sich die A.________ AG im Falle von erneuten Zahlungsrückständen nebst der bisherigen Hauptschuldnerin auch an deren Gesellschafter, das Ehepaar M.________, halten können sollte. An- dererseits sollte das Sicherungsgeschäft der K.________ GmbH durch die Wieder- herstellung der Kreditwürdigkeit ermöglichen, weiterhin die Personaldienstleistun- gen der A.________ AG in Anspruch zu nehmen. Die temporären Mitarbeiter der A.________ AG seien von der K.________ GmbH für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dringend benötigt worden. Es sei den Parteien somit nicht um die Begründung einer Bürgschaft im Sinne von Art. 492 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) gegangen, sondern um eine Solidarhaf- tung des Gesuchsgegners und dessen Ehefrau im Sinne von Art. 143 OR. 2.3 C.________ ist demgegenüber der Ansicht, er habe eine Bürgschaft unterzeichnen wollen. Anlässlich einer Aussprache zwischen den Parteien sei ihm von den beiden Verwaltungsräten der Gesuchstellerin, G.________ und F.________, der «Bürg- schaftsvertrag» vorgelegt worden. Er sei aufgefordert worden, den Vertrag zu un- terzeichnen und durch seine Ehefrau unterzeichnen zu lassen und anschliessend per Post zu retournieren. Anlässlich dieses Treffens sei stets von einer Bürgschaft die Rede gewesen. Auch der Wortlaut des «Bürgschaftsvertrags» spreche vollum- fänglich für eine Bürgschaft. Von einer solidarischen Schuldübernahme sei nie die Rede gewesen. 3. Schliesslich haben die Parteien am 11. Dezember 2015 zwei separate Ratenver- einbarungen unterzeichnet, in denen die Ehegatten M.________ eine Forderung der A.________ AG über CHF 516‘127.18 anerkennen und sich verpflichten, mo- natliche Teilbeträge von mindestens CHF 25'000.00 (C.________) resp. CHF 30'000.00 (J.________), beginnend am 31. Dezember 2015, zu bezahlen. Des Weiteren wurde darin vereinbart, dass bei Rückstand einer Rate von mehr als fünf Tagen die Ratenvereinbarung ungültig und die ursprüngliche Forderung von CHF 516'127.18 sofort fällig werde. Auf den beiden Vertragsurkunden wurden freilich die Unterschriften vertauscht: Die auf C.________ ausgestellte Ratenvereinbarung (Gesuchsbeilage [GB] 11) weist nicht dessen Unterschrift auf, sondern jene seiner Ehegattin, während auf der auf J.________ ausgestellten Ratenvereinbarung (GB 12) jene von C.________ aufge- führt ist. 4. 4.1 Mit Eingabe vom 8. März 2016 beantragte die A.________ AG dem Regionalge- richt Berner Jura-Seeland, es sei ihr in der Betreibung Nr. ________ des Betrei- bungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland, gegen C.________ für die Grundforde- rung von CHF 439‘458.00 nebst Zins zu 7 % seit dem 23. Februar 2015, die Ne- 3 benforderung von CHF 144.90 und den Verzugsschaden von CHF 26‘367.48 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 4.2 Mit Entscheid vom 12. September 2016 hiess das Regionalgericht das Rechtsöff- nungsgesuch praktisch vollumfänglich gut. 4.3 Die dagegen von C.________ erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Bern gut, hob die vom Regionalgericht erteilte Rechtsöffnung mit Ent- scheid ZK 16 469 vom 21. November 2016 auf und wies das Rechtsöffnungsbe- gehren ab. 5. 5.1 In der Folge hob die A.________ AG eine erneute Betreibung gegen C.________ an und beantragte dem Regionalgericht Berner-Jura Seeland, es sei ihr in der Be- treibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland, für folgende Beträge die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen: CHF 439‘458.00 nebst Zins zu 7 % p.a. seit dem 1. Dezember 2015; CHF 23‘782.80 kapitalisierter Verzugszins für den Zeitraum vom 23. Februar 2015 bis 30. November 2015; CHF 27‘867.48 Verzugsschaden; CHF 203.30 Betreibungskosten; alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchs- gegners. 5.2 C.________ stellte in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2017 den Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei kosten- und entschädigungsfällig abzuweisen. 5.3 Mit unaufgeforderter Replik vom 9. Juni 2017 nahm die A.________ AG erneut Stellung. C.________ reagierte auf die Replik mit unaufgeforderter Duplik vom 19. Juni 2017. Abschliessend äusserte sich die A.________ AG erneut mit unauf- geforderter Triplik vom 20. Juli 2017. Beide Parteien hielten in diesem weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest. 5.4 Mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 wies das Regionalgericht das Rechtsöff- nungsgesuch vollumfänglich ab. Es kam zum Schluss, dass die subjektive Ver- tragsauslegung zu keinem Beweisergebnis führe. Objektiviert ausgelegt, handle es sich bei der Vereinbarung vom 18. Juni 2015 um eine Bürgschaft, die jedoch form- nichtig sei und damit keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. Auch die Ratenvereinbarungen vom 11. Dezember 2015 stellten aufgrund der Vertauschung der Unterschriften keinen gültigen Rechtsöffnungstitel dar. 5.5 Dagegen erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 3. Januar 2018 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2017 sei aufzuhe- ben. 2. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Seeland (Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 2016), die provisorische Rechtsöff- nung zu erteilen für den Betrag von - CHF 439‘458.00, nebst Zins zu 7% p.a. seit 1. Dezember 2015; - CHF 23'782.80 Verzugszins (23. Februar 2015 bis 30. November 2015); 4 - CHF 27'867.48 Verzugsschaden; und die Betreibungskosten von CHF 203.30. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zulasten des Beschwerde- gegners 5.6 Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). II. 6. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmit- tel zulässig ist (Art. 60 ZPO). 6.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO) und ist innert der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) von der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG; SR 73.110]) eingereicht worden. Unter Vorbehalt rechtsgenügli- cher Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. 6.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessord- nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 6.3 Das kantonale Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Rügen (Urteil des Bundesgerichts 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2). Die konkreten Beanstandungen müssen in der Beschwerde vorgebracht werden, die gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, wobei für die Beschwerde mindestens dieselben Begründungsanforderungen gelten, wie für die Berufung (Urteile des Bundesgerichts 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1 und 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.3; je mit Hinweis auf die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7378 Ziff. 5.23.2; zuletzt 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 sowie 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Begründen bedeutet demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft betrachtet wird. Der Beschwerdeführer im kantonalen Rechtsmittelverfah- ren genügt den Anforderungen nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshand- lungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der oberen Instanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, die er an- ficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf 5 denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteile des Bundesge- richts 4A_68/2016 vom 7. November 2016 E. 4.2; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1; 5D_190/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2). 6.4 Die Beschwerdeinstanz legt ihrem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_49/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.3.1). Sie kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 320 Bst. b ZPO) oder auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht (Art. 320 Bst. a ZPO). «Offensichtlich unrichtig» heisst dabei «willkürlich» (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Die Beschwerdeinstanz greift in die Beweiswürdigung der ersten Instanz mithin nur ein, wenn diese willkürlich ist. Neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; Novenverbot). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt im Beschwerdeverfahren das strenge Rügeprinzip (FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. II, 2. Aufl. 2010, Rz. 2515). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinwei- sen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 7. Unter dem Titel «A. Unrichtige Rechtsanwendung: Keine neuen Vorbringen i.S. von Art. 229 ZPO» rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen in der Replik und Triplik zu Unrecht als neu und damit unbeachtlich erklärt. Das Regi- onalgericht verkenne, dass es sich dabei keineswegs um «neue Vorbringen» oder entsprechende nachgereichte Urkunden handle, sondern um die Bestreitung von Behauptungen des Beschwerdegegners, welche er seinerseits als die Schuldaner- kennung entkräftende Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG vorge- bracht habe. Die Vorinstanz hätte die Bestreitung der Einwendungen des Be- schwerdegegners somit berücksichtigen müssen. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 229 ZPO geltend. Selbst wenn die Vorinstanz diese Norm unrichtig angewendet haben sollte, führt dies freilich noch nicht eo ipso zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids: Die gerügte Rechtsverletzung muss vielmehr Auswirkungen auf das Ent- scheidergebnis gehabt haben (Urteil des Bundesgerichts 4A_221/2015 vom 23. November 2015 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 III 549). Dies gilt insbesondere bei Verletzungen des Verfahrensrechts, da dieses nie Selbstzweck ist: Die fehler- hafte Anwendung einer Norm der ZPO kann nur dann zur Gutheissung einer Be- schwerde führen, wenn diese für den Ausgang des Verfahrens kausal war, ausser der verletzten Regel komme formelle Natur zu (Urteil 4A_221/2015 vom 23. No- 6 vember 2015 E. 3.2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 141 III 549). Hat sich die gerügte Rechtsverletzung nicht auf das Entscheidergebnis ausgewirkt, hat die Be- schwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihrer Rügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_532/2015 vom 29. März 2016 E. 3.3). Zur Be- antwortung bloss theoretischer Fragen ist die Beschwerde nicht gegeben (vgl. BGE 137 III 153 E. 5 S. 158; 135 III 513 E. 7.2 S. 525 mit Hinweisen). 7.2 Die Beschwerdeführerin tut weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern sich die Nicht- berücksichtigung der in der Replik und Triplik enthaltenen «Bestreitungen» zu ihrem Nachteil im vorinstanzlichen Entscheidergebnis niedergeschlagen haben soll. Dies umso mehr, als im Rechtsöffnungsverfahren der beschränkte Untersuchungs- grundsatz gilt und der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat, ob eine Einwendung des Schuldners glaubhaft ist, so dass sich eine entsprechende «Bestreitung» grundsätzlich erübrigt (vgl. MÜLLER/VOCK, Behauptungs-, Bestrei- tungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 2016 S. 131). Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 229 ZPO verletzt, indem sie Bestreitungen ge- gen Einwendungen des Beschwerdegegners nicht berücksichtigt habe, ist damit unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 8. Unter dem Titel «B. Unrichtige Rechtsanwendung: Verletzung von Art. 18 OR» macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, die Vorinstanz habe bei der subjek- tiven Auslegung zu Unrecht alleine auf den Wortlaut des «Bürgschaftsvertrags» vom 18. Juni 2015 abgestellt. 8.1 Der Inhalt bzw. das Zustandekommen eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Er- klärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen ver- standen werden durften und mussten. Während die Beschwerdeinstanz die objekti- vierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Ver- tragsauslegung auf Beweiswürdigung. Diese wird im Beschwerdeverfahren nur auf Willkür hin überprüft (vgl. E. 6.4 oben; vgl. zum Ganzen BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632). 8.2 Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein 7 soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Namentlich genügt es nicht, einzelne Be- weise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und der Beschwerdeinstanz die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob dieser eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). 8.3 Die Vorinstanz unterzog den am 18. Juni 2015 abgeschlossenen Vertrag einer subjektiven Auslegung und gelangte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zumindest im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens nicht zu beweisen vermöge, dass tatsächlich beide Parteien bei Vertragsunterzeichnung von einer solidarischen Schuldübernahme ausgegangen seien. Ins Gewicht fällt nach Auf- fassung der Vorinstanz in erster Linie, dass nach Angabe des Beschwerdegegners die Beschwerdeführerin Urheberin des unterzeichneten Vertrags gewesen sei. Diese Sachverhaltsdarstellung decke sich mit dem auf dem Bürgschaftsvertrag angebrachten Logo der Beschwerdeführerin. Der Wortlaut und die Bedingungen seien demnach nicht ausgehandelt, sondern dem Beschwerdegegner bereits in der finalen Version vorgelegt worden. Bei der Beurteilung seines tatsächlichen Willens sei deshalb dem vorbehaltslos übernommenen Wortlaut erhöhtes Gewicht beizumessen. Dieser Wortlaut wiederum verweise so eindeutig auf den Vertragstyp der Bürgschaft, dass nicht leichthin geschlossen werden könnte, der Beschwerdegegner sei bei Unterzeichnung von etwas anderem ausgegangen. Dass er anlässlich der Unterredung mit den zwei Verwaltungsräten der Beschwerdeführerin auf den eigentlich gewollten Vertragstyp hingewiesen worden wäre, bestreite der Beschwerdegegner. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich hinsichtlich des Inhalts des Bürgschaftsvertrags kein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille nachweisen lasse. Aus den der Vorinstanz vorliegenden Beweismitteln ergebe sich weder ein klarer übereinstimmender Wille beider Parteien zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrags noch zum Abschluss einer solidarischen Schuldübernahme. 8.4 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin vor Obergericht ein, dass aus dem blossen Umstand, dass auf der Vereinbarung ihr Logo angebracht sei, nicht davon ausgegangen werden könne, sie sei die Urheberin des Vertragstexts. Weiter möge es zutreffen, dass im Text der Vereinbarung mehrmals von einer Bürgschaft die Rede sei. Die Vorinstanz lasse jedoch fälschlicherweise ausser Acht, dass der Vertrag offensichtlich darauf ausgelegt sei, nebst den bis dahin aufgelaufenen Schulden der K.________ GmbH in Liqudiation von CHF 509'036.00 auch die zukünftigen Forderungen aus fortgesetztem Personalverleih in ihrer jeweiligen Höhe sicherzustellen, und zwar durch das persönliche Engagement des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau als Organe und Eigentümer der Gesellschaft. Dieses Sicherungsgeschäft sei Voraussetzung für die fortgesetzte Erbringung der Personaldienstleistungen an die K.________ GmbH in Liquidation und damit die Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs gewesen. Es habe ihr ermöglicht werden sollen, sich im Falle der Nichtbezahlung der Schuld und weiterer Ausstände nach ihrer Wahl unmittelbar an den Beschwerdegegner und seine Ehefrau halten zu können. Und schliesslich habe die Vorinstanz ausgeblendet, dass weder bei ihr als Personaldienstleistungsunternehmen noch bei dem Beschwerdegegner und seiner Ehefrau als Betreiber eines Handwerksunterneh- 8 mens davon ausgegangen werden könne, dass sie die Bedeutung und Tragweite der in der Vereinbarung vom 18. Juni 2015 verwendeten Fachbegriffe verstanden hätten. Beide könnten nicht als geschäftsgewandt gelten. Auch insofern habe Anlass bestanden, den Vertragswortlaut bzw. die dort verwendeten Fachbegriffe in den Hintergrund treten zu lassen. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, der Beschwerdegegner habe aufgrund des Texts von einer Bürgschaft ausgehen müssen, setze voraus, dass ihm dieser Vertragstyp in seiner Bedeutung und seinem Inhalt bzw. seinen Unterschieden zu anderen Sicherungsgeschäften überhaupt geläufig gewesen sei. 8.5 Mit diesen Einwänden vermag die Beschwerdeführerin keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Allein aus dem auf der Vertragsurkunde angebrachten Geschäftslogo der Beschwerdeführerin auf deren Urheberschaft zu schliessen, mag zwar nicht zwingend sein, ist aber keineswegs willkürlich. Die Beschwerdeführerin scheint sodann zu übersehen, dass die Vorinstanz gerade nicht zum Ergebnis gelangt ist, aus dem Wortlaut lasse sich auf einen übereinstimmenden Parteiwillen zugunsten einer Bürgschaft schliessen. Vielmehr ist sie zum Schluss gelangt, es lasse sich weder für die Bürgschaft noch für die kumulative Schuldübernahme ein solcher feststellen. Insofern ist unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin gegenüber dieser Situation eines non liquet den Sinn und Zweck der Vereinbarung und die angebliche Geschäftsungewandtheit in die Waagschale werfen will. Damit vermag sie lediglich die Bedeutung des Wortlauts bis zu einem gewissen Grad zu relativieren, jedoch keineswegs aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz, gemäss welcher kein tatsächlicher Parteiwille ermittelbar sei, an Willkür krankt. Im Übrigen lässt sich ihr Argument, wonach die Geschäftsungewandtheit der Parteien keinen Schluss auf eine Bürgschaft zulasse auch ins Gegenteil verkehren: Setzte die Bildung eines tatsächlichen Parteiwillens voraus, dass der Inhalt eines Vertragstyps in seinen Unterschieden zu anderen Sicherungsgeschäften geläufig ist, gälte dies auch zugunsten der Schuldübernahme und nicht nur der Bürgschaft. Die subjektive Vertragsauslegung der Vorinstanz hält nach dem Gesagten einem Willkürvorwurf ohne Weiteres stand. 9. Unter dem Titel «C. Unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts: Abgrenzung der Bürgschaft (Art. 492 Abs. 1 OR) von der kumulativen Schuldübernahme» macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, sie habe anders als noch im früheren Rechtsöffnungsverfahren, welches Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ZK 16 469 gebildet habe, im vorliegenden Rechtsöffnungsprozess die zum Vertragsabschluss führenden Gesamtumstände schlüssig und umfassend dargestellt und mit Urkunden belegt. 9.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe «aufgezeigt», dass sie vor dem Hintergrund der Höhe der Ausstände, des unredlichen Geschäftsgebarens und der Hinhaltetaktik des Beschwerdegegners durch die Vereinbarung vom 18. Juni 2015 in die Lage versetzt werden sollte, sich nach ihrer Wahl unmittelbar an den Beschwerdegegner und seine Ehefrau bzw. beide zu halten, und zwar auch für die zukünftigen Ausstände. Diese Sicherstellung sowohl der aufgelaufenen als auch der künftigen Verbindlichkeiten sei Bedingung und Voraussetzung für die weitere Erbringung von Personaldienstleistungen gewesen, welche erstelltermassen bis im 9 August 2015 in Anspruch genommen worden seien. Mit diesen Vorbringen setze sich das Regionalgericht jedoch in keiner Weise auseinander. 9.2 Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nach Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie dem für Sachverhaltsrügen geltenden Rügeprinzip nicht (vgl. E. 6.3 und 6.4 oben). Die Beschwerdeführerin nennt für die obigen Einwände nämlich kein einziges Aktenstück, auf dem ihre Kritik beruht. Sie legt nicht dar, an welcher Stelle in ihren vorinstanzlichen Eingaben sie die erwähnten «Vorbringen» behauptet, geschweige denn welche Beweismitteln sie hierfür angeboten hat. Insbesondere ergibt sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der Beschwerdeschrift, dass und an welcher Stelle die Beschwerdeführerin behauptet haben will, sie hätte durch die Vereinbarung vom 18. Juni 2015 nicht lediglich abgesichert, sondern in die Lage versetzt werden sollen, sich geradezu «nach ihrer Wahl unmittelbar an den Beschwerdegegner und seine Ehefrau bzw. beide zu halten». Bei den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift handelt es sich um nichts mehr als unsubstanziierte Behauptungen, die den Begündungsanforderungen nicht gerecht werden, und für die auch nicht erkennbar ist, ob sie nicht gar unter das Novenverbot nach Art. 326 ZPO fallen. 9.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe ein Eigeninteresse des Beschwerdegegners und dessen Ehefrau an der Vereinbarung vom 18. Juni 2015 dargelegt. Dieses sei evident. Der Beschwerdegegner habe im vorinstanzlichen Verfahren denn auch gar nicht in Abrede gestellt, dass die K.________ GmbH in Liquidation und damit auch er und seine Ehefrau auf die Inanspruchnahme von Personaldienstleistungen angewiesen gewesen sei und dies durch den Abschluss der Vereinbarung bzw. die damit begründete persönliche und solidarische Haftung der Interzedenten habe bewerkstelligt werden sollen. Die eingereichten Rechnungen und der Kontoauszug (GB 3 und 4) stützten ihr Vorbringen, dass das Sicherungsgeschäft vom 18. Juni 2015 namentlich die fortgesetzte Inanspruchnahme der Personaldienstleistungen durch die K.________ GmbH in Liquidation habe ermöglichen sollen, woran der Beschwerdegegner und seine Ehefrau als alleinige Eigentümer und Geschäftsführer ein eigenes, unmittelbares Interesse gehabt hätten. Die Vorinstanz gehe daher fehl und sie entscheide willkürlich, wenn sie alle diese Elemente ausser Acht lasse. Dem evidenten Eigeninteresse des Beschwerdegegners, welches dem Abschluss der Vereinbarung vom 18. Juni 2015 zugrunde gelegen habe und nach Lehre und Rechtsprechung das zentrale Unterscheidungskriterium zwischen der Bürgschaft und der kumulativen Schuldübernahme bilde, sei gebührend Gewicht beizumessen. Umso weniger Bedeutung könne dem Wortlaut der Vereinbarung zukommen, welche in Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände in richtiger Konsequenz als formlos gültige kumulative Schuldübernahme zu qualifizieren sei. 9.4 Bürgschaft wie kumulative Schuldübernahme (auch Schuldbeitritt oder Schuldmitübernahme genannt) bewirken eine Verstärkung der Position des Gläubigers. Sie unterscheiden sich indes in den Formerfordernissen. Während die Schuldübernahme formfrei gültig ist, gelten für die Bürgschaft zum Schutz der sich verpflichtenden Partei strenge Formvorschriften (BGE 129 III 702 E. 2.2. S. 705 mit Hinweisen). 10 Mit der Bürgschaft übernimmt der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Die Bürgschaft setzt den Bestand einer anderen (der sicherzustellen- den) Verpflichtung voraus. Sie ist dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt von ihr ab. Die Bürgschaft hat somit einen akzessorischen Charakter. Sie garantiert die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrages (BGE 129 III 702 E. 2.1 S. 704; 125 III 305 E. 2b S. 307; Urteil des Bundesgerichts 4A_310/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.1). Die kumulative Schuldübernahme ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldübernehmer eine eigene, zur Verpflichtung eines Schuldners hinzutretende, selbstständige Verpflichtung begründet und somit die Drittschuld persönlich und direkt mitübernimmt. Wie die Bürgschaft hängt die kumulative Schuldübernahme zwar ebenfalls vom Bestand der mitübernommenen Schuld ab, ist aber insofern nicht akzessorisch, als nicht jeder Wegfall der Verpflichtung des Hauptschuldners diejenige des Mitschuldners untergehen lässt. Ob die Solidarverpflichtung bei Wegfall der Hauptschuld dahinfällt, beurteilt sich nach den Regeln der Solidarität (Art. 147 OR; BGE 129 III 702 E. 2.1 S. 704 mit Hinweisen, zit. in: Urteil des Bundesgerichts 4A_310/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.1). Im Gegensatz zur Bürgschaft darf bei der Schuldübernahme die Sicherung des Gläubigers nicht das wesentliche Element im Rechtsgrund der Schuld aus Mitübernahme darstellen, wenngleich in jeder Schuldmitübernahme ein gewisser Sicherungseffekt liegt (BGE 129 III 702 E. 2.2 S. 705 mit Hinweisen). Die akzes- sorische Bürgschaft unterscheidet sich von der kumulativen Schuldübernahme als selbstständiger Verpflichtung indiziell darin, dass die sich verpflichtende Person bei der Schuldübernahme, nicht aber bei der Bürgschaft regelmässig ein erkennbares eigenes Interesse am Geschäft hat, das zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger geschlossen wurde. Darin, dass bei der Bürgschaft ein solches Eigeninteresse fehlt und es sich um ein uneigennütziges Geschäft handelt, das typischerweise zur Sicherstellung einer Verpflichtung von Familienangehörigen oder engen Freunden eingegangen wird, liegt denn auch der Grund, dass besondere Formvorschriften auf sie anwendbar sind, und damit ein zentrales Unterscheidungsmerkmal (BGE 129 III 702 E. 2.6. S. 710 mit Hinweisen, zit. in: Urteil des Bundesgerichts 4A_310/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.1, 4A_420/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.4.2). 9.5 Wenn sich – wie hier – ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille nicht nach- weisen lässt, so ist für die Bestimmung des Inhalts des Sicherungsvertrags der mutmassliche Parteiwille relevant, zu dessen Ermittlung die Erklärungen der Par- teien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen sind (vgl. BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2 S. 71). Diese sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Die Be- schwerdeinstanz überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage (BGE 136 III 186 E. 3.2.1 S. 188; 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2 S. 71). Davon ausgehend, dass die gewählten Bezeichnungen von den Vertragsparteien grundsätzlich in ihrer objektiven Bedeu- 11 tung verwendet werden und den korrekten Sinn der Erklärung wiedergeben, hat ein klarer Wortlaut bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip Vorrang vor weite- ren Auslegungsmitteln. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben (Art. 18 Abs. 1 OR). So kann sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Par- teien verfolgten Zweck oder aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung unter den Partei- en wiedergibt. Sofern keine vernünftigen Gründe für eine solche Annahme beste- hen, ist aber im Allgemeinen vom klaren Wortlaut einer Vertragsbestimmung nicht abzuweichen (BGE 135 III 295 E. 5.2 S. 302; 131 III 606 E. 4.2 S. 611 f.; 129 III 702 E. 2.4.1 S. 707, je mit Hinweisen). Insbesondere müssen nach der Rechtspre- chung geschäftsgewandte Vertragsparteien einen klaren Wortlaut eines Vertrages über ein Sicherungsgeschäft, in dem präzise juristische Bezeichnungen verwendet wurden, gegen sich gelten lassen (BGE 129 III 702 E. 2.4.1/2 S. 707 f.). Den objek- tiven juristischen Sinn der verwendeten Ausdrücke muss sich weiter auch entge- genhalten lassen, wer über eine in der Schweiz erworbene juristische Ausbildung verfügt (BGE 129 III 702 E. 2.4.2 S. 708 mit Hinweisen). Was die Wissenszurechnung innerhalb einer Aktiengesellschaft anbelangt, hat das Bundesgericht entschieden, dass eine juristische Person über rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhaltes verfügt, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation objektiv abrufbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.104/2001 vom 21. August 2001 E. 4c/bb mit Hinweis auf BGE 109 II 338 E. 2b S. 342 f.). 9.6 9.6.1 Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid diese Grundsätze, auf welche bereits der obergerichtliche Entscheid ZK 16 469 vom 21. November 2016 Bezug genommen hatte, zutreffend zugrunde gelegt und ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass eine objektive Auslegung für eine Qualifikation der umstrittenen Vereinbarung als Bürg- schaft spricht. Mangels Einhaltung der notariellen Form nach Art. 493 OR sei diese freilich formnichtig. 9.6.2 In der Tat ist vorliegend vom klaren Wortlaut auszugehen, wie er in der Vereinba- rung vom 18. Juni 2015 verwendet wird. So wird der Vertrag als «Bürgschaftsver- trag (solidarische Mitbürgschaft)» betitelt und der Beschwerdegegner sowie dessen Ehegattin werden unter dem Begriff «Solidarbürgen» aufgeführt. Im gesamten Do- kument ist fortan von den «Bürgen» die Rede und unter der Überschrift «Solidar- bürgschaftsverpflichtung» wird mit explizitem Verweis auf Art. 497 Abs. 2 OR aus- geführt, dass die unterzeichnenden Bürgen zur Sicherstellung des vorerwähnten Betrages (Forderung gegen die K.________ GmbH als Hauptschuldnerin: CHF 509'036.00) sowie aller zukünftigen Forderungen in ihrer jeweiligen Höhe eine solidarische Mitbürgschaft zu Gunsten der Gläubigerin leisten würden. In Bezug auf die Haftungssumme wird ebenfalls mit explizitem Verweis auf die bürgschaftsrecht- liche Bestimmung von Art. 500 Abs. 1 OR die Verringerung des Haftungsbetrages wegbedungen. Damit spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die gesamte Vertragssystematik, die auf diverse zentrale Normen des Bürgschaftsrechts Bezug nimmt, klar für den Abschluss eines Bürgschaftsvertrags. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass der Beschwerdegegner und dessen Ehefrau ein Eigeninteresse am 12 Abschluss des Bürgschaftsvertrags gehabt haben und dieses Geschäft – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die fortgesetzte Inanspruchnahme der Personaldienstleistungen durch die K.________ GmbH in Liquidation überhaupt erst ermöglicht hat. Darin liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung freilich lediglich ein Indiz für den Abschluss einer kumulativen Schuldübernahme. Aus einem Eigeninteresse am Sicherungsgeschäft ist aber keineswegs zwingend auf einen Schuldbeitritt zu schliessen. Aus der Vertragssystematik der Vereinbarung vom 18. Juni 2015 ergibt sich denn auch klar, dass die Sicherung der Gläubigerin im Vordergrund des Vertragszwecks steht. Dass dabei das Motiv der Sicherungsgeber zum Abschluss eines solchen Sicherungsgeschäfts auch auf Eigeninteressen gründet, vermag am Vertragszweck der Sicherung, so wie er sich aus dem klaren Wortlaut und der klaren Vertragssystematik ergibt, nichts zu ändern. In die Waagschale geworfen, vermag das Eigeninteresse des Beschwerde- gegners und dessen Ehefrau bei objektivierter Vertragsauslegung mithin den Wortlaut und die Vertragssystematik nicht aufzuwiegen. Was das objektive Verstehenmüssen und -dürfen nach Treu und Glauben anbe- langt, kommt schliesslich hinzu, dass in der schlanken Unternehmensorganisation der Beschwerdeführerin – diese besteht lediglich aus einem Verwaltungsratspräsi- denten und zwei Verwaltungsräten, wobei die letzteren beiden die hier umstrittene Vereinbarung unterzeichnet haben – ohne Weiteres rechtliches Spezialwissen ab- rufbar ist, nämlich seitens des als Rechtsanwalt tätigen Verwaltungsratspräsiden- ten. Die Beschwerdeführerin muss sich dieses leicht verfügbare und abrufbare Wissen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurechnen lassen, womit sie sich den objektiven juristischen Sinn der in der Vertragsurkunde vom 18. Juni 2015 verwendeten Ausdrücke, welche klar auf eine Bürgschaft hindeuten, entge- genhalten lassen muss. 10. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin unter dem Titel «D. Unrichtige Rechts- anwendung: Verletzung von Art. 82 SchKG» geltend, die Vorinstanz hätte auch ge- stützt auf die ins Recht gelegten Ratenvereinbarungen vom 11. Dezember 2015 die Rechtsöffnung erteilen müssen. Die Vertauschung von Unterschriften der beiden Schuldner auf identischen, gleich datierten Vereinbarungen, mit welchen gegenü- ber dem Gläubiger die Anerkennung derselben bezifferten Schuld im Sinne von Art. 82 SchKG vorbehaltslos anerkannt wird, könne nicht zur Verweigerung der Rechtsöffnung führen. 10.1 Verfügt der Gläubiger über eine unterschriebene oder in öffentlicher Urkunde fest- gehaltene Schuldanerkennung, so kann er vom Richter die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen her- vorgeht, dem Betreibenden einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu zahlen. Dabei kann sich die Schuldanerkennung auch aus einer Mehrheit von Ur- kunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies be- deutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen resp. verweisen muss (BGE 136 III 627 E. 2 S. 629 ff.; 132 III 480 E. 4.1 S. 480 f.). Eine Bezug- nahme kann jedoch nur dann konkret sein, wenn der Inhalt der verwiesenen Do- 13 kumente der erklärenden Person bekannt und von der unterzeichneten Willensäus- serung gedeckt ist (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 S. 302; 132 III 480 E. 4.3 S. 482; Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.3). 10.2 Die Vorinstanz erwog, es fehle bei den ins Recht gelegten Ratenvereinbarungen an der Unterschrift desjenigen, welcher aus der Urkunde als Verpflichteter hervorgehe. Im Rechtsöffnungsverfahren, in welchem das Vorliegen eines entsprechenden Ti- tels von Amtes wegen zu prüfen sei, müsse der Zahlungsvereinbarung vom 11. Dezember 2015 daher die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels abgesprochen werden, da keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorliege. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bildeten die beiden Zah- lungsvereinbarungen vom 11. Dezember 2015 auch keinen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel. Ein solcher könne vorliegen, wenn sich die Schuldanerken- nung aus einer Gesamtheit von Urkunden ergebe, sofern die notwendigen Elemen- te daraus hervorgehen würden. Zwischen den verschiedenen Aktenstücken müsse ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen. Dieses Erfor- dernis sei vorliegend nicht erfüllt. Die Zahlungsvereinbarungen bezögen sich zwar auf die gleiche Forderung, eine weitere Verbindung bestehe jedoch nicht. Insbe- sondere würden die Urkunden nicht gegenseitig aufeinander verweisen. 10.3 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die beiden Ratenvereinbarun- gen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zwingend aufeinander verwei- sen müssten, um einen tauglichen Rechtsöffnungstitel bilden zu können. Die von Art. 82 Abs. 1 SchKG geforderten notwendigen Elemente der Schuldanerkennung, nämlich die Willenserklärung, einen eindeutig bestimmten Betrag zu schulden und die Unterschrift des Beschwerdegegners, gingen aus den beiden Ratenvereinba- rungen hervor. Durch die von der Vorinstanz festgestellte Vertauschung der Unter- schriften sei der erforderliche offensichtliche und eindeutige Zusammenhang der beiden Urkunden ohne Weiteres gegeben, und zwar auch ohne einen gegenseiti- gen Verweis. Beide Vereinbarungen beträfen dieselbe Forderung von CHF 516'127.18, seien in ihrem Wortlaut identisch und mit demselben Datum ver- sehen. In beiden Fällen werde die Gesamtschuld in der genannten Höhe unter- schriftlich anerkannt und verpflichteten sich der Beschwerdegegner und seine Ehe- frau, diese in monatlichen Raten abzuzahlen. Zudem sei in beiden Fällen die in Be- treibung gesetzte Forderung fällig, nachdem die vereinbarten Raten – gleich in welcher Höhe – nicht geleistet worden seien. 10.4 Die Rüge ist unbegründet: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin be- steht zwischen den beiden Urkunden gerade kein zwingender Zusammenhang. Sie sind auch inhaltlich nicht identisch: Während die auf den Beschwerdegegner lau- tende Ratenvereinbarung monatlich zahlbare Raten von CHF 25‘000.00 festlegt, sieht die auf dessen Ehegattin lautende Vereinbarung solche von CHF 30‘000.00 vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, fehlt es bei den ins Recht geleg- ten Ratenvereinbarungen an der Unterschrift desjenigen, welcher aus der Urkunde als Verpflichteter hervorgeht. Ausweislich der vom Beschwerdegegner unterzeich- neten Urkunde «anerkennt» «Der/die Unterzeichnete J.________» eine Forderung der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner kann aber eine Schuld seiner Ehefrau durch Unterschrift nicht anerkennen, sondern nur eine eigene. Es steht 14 auch nicht mit Sicherheit fest, ob er überhaupt eine eigene Schuld hätte anerken- nen wollen. Zwar liegt nahe, dass die Vertauschung der Unterschriften auf einem Versehen beruht. Die Sache präsentiert sich aber nicht hinreichend liquide, um den ins Recht gelegten Urkunden die Qualität eines Vollstreckungstitels in Gestalt eines provisorischen Rechtsöffnungstitels beimessen zu können. III. 11. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO), nicht aber entschädigungspflichtig, nachdem dem Beschwerdegegner im oberinstanzlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 1‘500.00 bestimmt. 15 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 31. Januar 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: Peng Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 16