3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Gegenpartei im Hauptverfahren - der Vorinstanz Bern, 12. März 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Mosimann