19. Das sinngemäss für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ohne Kostenfolge (Art. 119 Abs. 6 ZPO) als gegenstandslos abzuschreiben. 6 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Entscheid CIV 18 43/46 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern.