17. Im Gegensatz zum Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.). Zufolge grundsätzlichen Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), dem Kanton Bern aufzuerlegen. 18. Der Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Daher ist keine Parteientschädigung zu sprechen.